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GAV / AVE

Das Wichtigste in Kürze über den GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche finden Sie hier.

Gegenüberstellung GAV 2025 – 2028

 

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Entstehung und Gültigkeit des GAV

Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.

Der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz (ohne Kantone Genf, Waadt und Wallis).

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping bekämpft.

Mindestlöhne

Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) regeln jährlich die vertraglichen Mindestlöhne und die Lohnanpassungen. Die vereinbarten Mindestlöhne und Lohnanpassungen gelten für die Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes in der Regel ab 1.1. des folgenden Jahres. 

Für Nichtverbandsfirmen, ausländische Unternehmen, die in der Schweiz arbeiten und Personalverleihfirmen gelten die Mindestlöhne und Lohnanpassungen ab Inkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). 

Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen müssen (begründet und vom Arbeitnehmer mitunterzeichnet) der PBK GT SH zur Genehmigung unterbreitet werden. 

Antrag Mindestlohnunterschreitung

Die Paritätische Landeskommission (PLK) stellt eine Interpretations-Hilfe für die Zuordnung in eine Mindestlohnkategorie zur Verfügung.

Interpretation für Lohneinstufungen

GAV Bestätigung

Damit eine Firma an einer Submission im öffentlichen Beschaffungswesen teilnehmen kann, benötigt sie eine sogenannte GAV-Bestätigung. Das PLK Sekretariat ist für die Ausstellung dieser GAV-Bestätigung zuständig und bestätigt mit einem Schreiben, dass bei einer Firma die GAV-Konformität gegeben ist.

PLK Gebäudetechnik

Ausländische Firmen

entsendung.admin.ch ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.

http://www.entsendung.admin.ch/

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Direktion für Arbeit allg. Auskünfte Bern
Effingerstrasse 31-35
3008 Bern
Tel. +41 (0)31 322 56 56

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