Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und deren Antworten.
Zum FAQGemäss GAV entrichten Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, keinen Vollzugskostenbeitrag.
Mit dem Quittungsbeleg kann jeder organisierte Arbeitnehmende (Arbeitnehmende, welche einer Gewerkschaft angeschlossen sind) die abgezogenen Vollzugskostenbeiträge und den Ausbildungsbeitrag bei ihrer Gewerkschaft zurückverlangen. Gemäss GAV ist der Arbeitgeber verpflichtet am Ende des Jahres jedem Arbeitnehmenden (auch den nicht organisierten) unaufgefordert diese Quittung auszuhändigen.
Weil Sie und Ihre Firma dem GAV bzw. der AVE in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche unterstehen. Ihre Firma führt Arbeiten aus, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Ihre Firma ist auch dann unterstellt, wenn Sie nicht im Arbeitgeberverband Mitglied sind, da der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche der Allgemeinverbindlichkeit untersteht.
Grundsätzlich nein.
Der Erholungszweck verlangt, dass Ferien in natura bezogen werden. Eine Abgeltung in Geld ohne Gewährung von Freizeit ist unzulässig. Sie sind grundsätzlich durch Lohnfortzahlung während des Ferienbezugs zu vergüten, wobei der Lohn so zu entrichten ist, wie wenn die Arbeitnehmenden gearbeitet hätten.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein variables Pensum vereinbart wird. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit lässt es die Gerichtspraxis zu, dass eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn bezahlt wird. In diesem Fall können die Parteien vereinbaren, dass der Ferienlohn laufend mit jeder Lohnzahlung durch Leistung eines entsprechenden Ferienzuschlags abgegolten wird. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung aufgeführt sein. Es genügt nicht, im Vertrag zu schreiben «Ferien im Stundenlohn inbegriffen». Unterlässt der Arbeitgebende dies, riskiert er eine doppelte Bezahlung der Ferien!
Dieses Vorgehen wird auch auf die Zuschläge für Feiertage und Jahresendzulage angewandt. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Jahresendzulage auf den Arbeitslohn inkl. Ferien und Feiertage berechnet werden muss.
Nein, während der Rekrutenschule sind die Vollzugskosten- und Bildungsbeiträge nicht zu leisten. Dabei gelten angebrochene Monate als volle Monate (Bsp.: Eintritt in RS am 15. Oktober. Der Monat Oktober ist noch Beitragspflichtig. Alle weiteren vollen Monate, die in der RS zu leisten sind, sind Beitragsfrei.).